Amtliche Teilnahmebedingungen des S"ud-Lotto und Bayerischen Fu"sball-Toto G"ultig ab 02. 12. 1991 I. Allgemeines 1. Organisation 2. Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen 3. Zeitpunkt und Gegenstand der Veranstaltungen 4. Spielgeheimnis II. Einreichung der Spielscheine 5. Spielscheine [...] 6. Spieleinsatz und Bearbeitungsbeb"uhr (1) Der Spieleinsatz f"ur eine Voraussage (Spiel bzw. Tip) betr"agt beim Lotto am Samstag DM 1,25, beim Fu"sballtoto DM 1,-- und beim Lotto am Mittwoch DM 1,-- f"ur die Teilnahme an zwei Ziehungen (s. Nr. 12a Satz 2). Jeder registrierte Spielschein gilt -- unbeschadet weiterer Spieleins"atze f"ur Zusatzlotterien -- mit einem Mindesteinsatz von DM 1,-- beim Fu"sballtoto und Lotto am Mittwoch bzw. mit einem Mindesteinsatz von DM 1,25 beim Lotto am Samstag pro Teilnahmewoche als gespielt. Die Staatliche Lotterieverwaltung kann f"ur die einzelnen Arten von Spielscheinen festlegen, da"s jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Spielen abgeschlossen werden kann. Ein Spiel- bzw. Zahlenfeld gilt als gespielt, wenn mindestens 3 Zahlen bzw. bei der Ergebniswette mindestens 3 Spielpaarungen gekennzeichnet sind. Sind auf einem Spielschein in keinem Zahlenfeld mindestens 3 Zahlen bzw. bei der Ergebniswette mindestens 3 Spielpaarungen gekennzeichnet, gilt das erste Zahlenfeld von links bzw. links oben als gespielt. Bei Spielscheinen, f"ur die ein Festeinsatz gilt, wird der zuviel gezahlte Spieleinsatz f"ur Zahlenfelder, die nach Satz 4 und 5 als nicht gespielt gelten, auf Antrag erstattet. F"ur die einzelnen Spielscheine kann ein H"ochsteinsatz festgelegt werden. (2) (3) 7. Eintragungen des Spielteilnehmers auf dem Spielschein 8. Abgabe der Spielscheine und Annahmeschlu"s 9. Behandlung der Spielscheine III. Spielvertrag 10. Abschlu"s und Inhalt des Spielvertrages IV. Haftungsbestimmungen 11. Umfang und Auschlu"s der Haftung V. Gewinnermittlung 12a Ziehung der Lotto-Gewinnzahlen 12b Ermittlung der Toto-Ergebnisse 12c Toto-Ersatzauswertung 13 Auswertung 14 G"ultige Voraussagen (1) An der Auswertung nehmen nur diejenigen Voraussagen (Spiele bzw. Tips) teil, die durch den gezahlten Spieleinsatz gedeckt sind. (2) [systemscheine] (3) [nur schwarze und blaue tinte] (4) Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, mangelhafte Eintragungen gelten zu lassen, wenn der Wille des Spielteilnehmers f"ur sie eindeutig erkennbar ist. (5) Hat ein Spielteilnehmer in einem Spiel des Zahlenlotto oder der Auswahlwette mehr als die festgesetzte Anzahl von Zahlen gekennzeichnet, so gilt nur die festgesetzte Anzahl von Zahlen in arithmetisch aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der kleinsten Zahl. Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, neben den vorrangig zu wertenden Kreuzen auch andere Kennzeichnungen der vom Spielteilnehmer gew"ahlten Zahlen anzuerkennen, wenn diese f"ur sie eindeutig erkennbar sind. Fehlen in einem (Lotto- oder Auswahlwette-)Zahlenfeld, das gem"a"s Nr 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 als gespielt gilt, Voraussagen, so werden die fehlenden Voraussagen nach der h"ochsten gespielten Zahl in arithmetischer Reihenfolge erg"anzt. ist die h"ochste Zahl bereits gespielt, so werden dei erforderlichen Voraussagen jeweils um die h"ochsten nicht gespielten Zahlen erg"anzt. Ist in dem Zahlenfeld, das gem"a"s Nr. 6 Absatz 1 Satz 4 als gespielt gilt, keine Zahl gekennzeichnet, werden die Zahlen 1 - 6 gewertet. (6) [ergebniswette] 15 Gewinnklassen des Zahlen-Lotto und des Fu"sball-toto (1) Es gewinnen im Lotto am Samstag [...] in der Klasse II die Spielteilnehmer, die 6 Gewinnzahlen, [...] in einem Spiel richtig vorausgesagt haben. (2-4) 16 [verteilung der gewinnsumme] VI Gewinnauszahlung 17. Gewinnbescheid und Gewinnanmeldung 18. Auszahlung der Gewinne VII. Schlu"sbestimmungen 19. Der Rechtsweg 20. Inkrafttreten M"unchen, 25. November 1991 (Der Pr"asident der staatlichen Lotterieverwaltung)